Der Verein “In der Taunusstraße eV” ist eine Initiative von Gewerbetreibenden und Anwohnern der schönen Taunusstraße in Wiesbaden.
Einmal jährlich findet jeweils am ersten Septemberwochenende das Taunusstraßenfest statt. Das Taunusstraßenfest, im Jahr 2003 als Marketingmaßnahme für Geschäftsinhaber und Gastronomen in der Taunusstraße durch den Anwohner Michael Müller konzipiert, hat sich inzwischen längst einen Namen als eins der schönsten und beliebtesten Straßenfeste der Landeshauptstadt gemacht.
Der Vorstand
ERSTE VORSITZENDE
Daniela Scherer
Steinbauer Events
STELLVERTRETENDER VORSITZENDER
Antoine Henrich
Henrich Hospitality GmbH
SCHATZMEISTERIN
Christine Rother-Ulrich
Galerie Rother
SCHRIFTFÜHRERIN
Christine Worm
Worm
Wirtschaftsberatungs-GmbH Steuerberatungsgesellschaft
STEUERBERATER
Edmund Worm
Worm
Wirtschaftsberatungs-GmbH Steuerberatungsgesellschaft
VERTRETUNG DER HAUSEIGENTÜMER
Stefanie Sapper
Mitglied werden – Unterstützen Sie uns !
Wir leben als Verein vom ehrenamtlichen Einsatz und den Beiträgen der Mitglieder. Daher freuen wir uns jederzeit über Unterstützung. Der jährliche Mitgliedsbeitrag liegt bei €25 für Anwohner (nicht gewerblich) und bei €200 für Geschäftsinhaber (gewerblich).
Mitglied werden ist nicht schwer. Laden Sie sich die Beitrittserklärung und das SEPA-Formular über die Buttons oben auf dieser Seite herunter (wir können wegen des Verwaltungsaufwands ausschließlich Anträge MIT Abbuchung akzeptieren), füllen Sie diese ausgedruckt vollständig aus und schicken die ausgefüllten Unterlagen als Original an:
In der Taunusstraße e.V.
Taunusstraße 40
65183 Wiesbaden
Sie möchten uns unterstützen, aber nicht gleich Mitglied werden? Dann freuen wir uns über eine Spende auf unser Vereinskonto. Die Bankverbindung lautet:
Wiesbadener Volksbank eG
IBAN: DE20 5109 0000 0008 7799 02
BIC: WIBADE5W
Dankeschön im Namen aller Freunde, Anwohner und Geschäftstreibender der schönen Taunusstraße.
Unsere Satzung – In der Taunusstraße e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „In der Taunusstraße e.V.”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter dem Registerblatt VR 3769. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gewerbes in der Wiesbadener Taunusstraße und den direkt angrenzenden Straßen
- Gemeinsame Marketingaktivitäten
- Lobbyarbeit in den städtischen Gremien
- Ausrichtung des jährlich stattfinden Taunusstraßenfestes
- Zusammenführung der Interessen von Gewerbetreibenden, Anliegern und Hausbesitzern
- Entwickeln und Pflegen von Straßenpartnerschaften
- Kulturarbeit
§ 3 Geschäftszeitraum
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Jedes Mitglied erhält bei Eintritt ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn sie 3 Monate vorher gekündigt wird.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Ansehen des Vereins schwerwiegend geschädigt worden ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Ausschließung mangels Interesse, die durch den geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen wird, ist möglich, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind. Die Mitgliedschaft endet bei Ausschluss sofort. Eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung eingezahlter Mitgliederbeiträge erfolgt nicht.
§ 5 Beiträge
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der geschäftsführende Vorstand kann in Einzelfällen besondere Ermäßigungen des Mitgliedsbeitrags beschließen und den Mitgliedsbeitrag für korporative Mitglieder, die nicht als Einzelmitglied beitreten können, im jeweiligen Einzelfall festsetzen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der geschäftsführende Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Dabei ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuhalten.
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Von dem Protokollführer, der von dem Versammlungsleiter bestimmt wird, ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden gemeinsam zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand, nimmt den Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes entgegen und entlastet den geschäftsführenden Vorstand. Sie wählt aus ihrer Mitte einen oder zwei Kassenprüfer für das jeweilige Geschäftsjahr und beschließt Satzungsänderungen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, für Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme, die Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom geschäftsführenden Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 8 Vorstand
Ein zur Wahl stehendes Vorstandsmitglied muss spätestens bei Amtsantritt und während seiner aktiven Amtszeit ein ordentliches Mitglied im Verein sein.
a) Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Vertreter der Hauseigentümer und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und führen danach die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht geheime Wahl beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins befugt und Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende in Gemeinschaft mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister.
§ 9 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
Zur besseren Lesbarkeit der Satzung werden die Begriffe „Vorsitzender“ oder andere männliche Schreibweisen verwendet. In allen entsprechenden Fällen ist die weibliche Form stets mitgemeint.
§ 10 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins ird das nach Deckung etwaiger Schulden verbleibende Vereinsvermögen anteilig nach gezahlten Mitgliedsbeiträgen aufgeschlüsselt und den Mitgliedern rückerstattet.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wiesbaden.
Datum: 19.06.2010