Die Satzung

UNSERE SATZUNG

In der Taunusstraße e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „In der Taunusstraße e.V.”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter dem Registerblatt VR 3769. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gewerbes in der Wiesbadener Taunusstraße  und den direkt angrenzenden Straßen

 

  • Gemeinsame Marketingaktivitäten
  • Lobbyarbeit in den städtischen Gremien
  • Ausrichtung des jährlich stattfinden Taunusstraßenfestes
  • Zusammenführung der Interessen von Gewerbetreibenden, Anliegern und Hausbesitzern
  • Entwickeln und Pflegen von Straßenpartnerschaften
  • Kulturarbeit

 

§ 3 Geschäftszeitraum

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Jedes Mitglied erhält bei Eintritt ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

Die Austrittserklärung ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn sie 3 Monate vorher gekündigt wird.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Ansehen des Vereins schwerwiegend geschädigt worden ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Ausschließung mangels Interesse, die durch den geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen wird, ist möglich, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre  die Beiträge nicht entrichtet worden sind. Die Mitgliedschaft endet bei Ausschluss sofort. Eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung eingezahlter Mitgliederbeiträge erfolgt nicht.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der geschäftsführende Vorstand kann in Einzelfällen besondere Ermäßigungen des Mitgliedsbeitrags beschließen und den Mitgliedsbeitrag für korporative Mitglieder, die nicht als Einzelmitglied beitreten können, im jeweiligen Einzelfall festsetzen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung,

b. der geschäftsführende Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Dabei ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuhalten.

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Von dem Protokollführer, der von dem Versammlungsleiter bestimmt wird, ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden gemeinsam zu unterzeichnen ist.

 

Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand, nimmt den Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes entgegen und entlastet den geschäftsführenden Vorstand. Sie wählt aus ihrer Mitte einen oder zwei Kassenprüfer für das jeweilige Geschäftsjahr und beschließt Satzungsänderungen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der  abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Für eine  Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, für  Änderungen des Vereinszwecks und  zur Auflösung des  Vereins eine drei Viertel Mehrheit  der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme, die Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die  vom geschäftsführenden Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8 Vorstand

Ein zur Wahl stehendes Vorstandsmitglied muss spätestens bei  Amtsantritt und während seiner aktiven Amtszeit ein ordentliches Mitglied im Verein sein.

a) Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Vertreter der Hauseigentümer und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und führen danach die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht geheime Wahl beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins befugt und Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende in Gemeinschaft mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister.

§ 9 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Zur besseren Lesbarkeit der Satzung werden die Begriffe „Vorsitzender“ oder andere männliche Schreibweisen verwendet. In allen entsprechenden Fällen ist die weibliche Form stets mitgemeint.

§ 10 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins ird das nach Deckung etwaiger Schulden verbleibende Vereinsvermögen anteilig nach gezahlten Mitgliedsbeiträgen aufgeschlüsselt und den Mitgliedern rückerstattet.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wiesbaden.

Datum: 19.06.2010